In der Europäischen Union wird ein Mindeststandard für die
Gewährleistung auf Waren bei einem gewerblichen Verkauf an private
Endverbraucher geregelt.
Die Verjährungsfrist darf 2 Jahre ab Lieferungsdatum nicht unterschreiten, das gilt natürlich auch für Schuhe.
Innerhalb des ersten Halbjahres liegt die Beweislast beim
Schuhverkäufer. Das bedeutet, dass es Sache des Schuhverkäufers ist, in
den ersten 6 Monaten nach Schuhkauf nachzuweisen, dass der Fehler am
Schuh durch die unsachgemäße Nutzung entstanden ist, oder
- dass es sich um natürlichen Verschleiß handelt, und nicht um einen Fehler, der schon vor dem Kauf vorlag, oder
- die Schuhe verschuldet durch den Käufer beschädigt wurden.
Bei einer verschuldeten Beschädigung ist der Käufer selber für den
Schaden verantwortlich, auch wenn dieser durch Fahrlässigkeit beim
Tragen der Schuhe herbeigeführt wurde.
Bei normaler Beanspruchung darf sich eine Sohle jedoch nicht schon nach
nur 3 Monaten lösen. In der Gewährleistung - auch Mängelhaftung
genannt, sind die Rechtsfolgen und Ansprüche geregelt, die der Käufer
mit dem Kauf der Schuhe erlangt bei aufgetretenen Mängeln.
Der Schuhkäufer stellt die Gewährleistungsansprüche an den Schuhverkäufer, und nicht an den Hersteller der Schuhe.
Der Käufer erlangt als erstes einen Anspruch auf Reparatur des Schuhs,
schlägt diese fehl, hat er Anspruch auf Ersatzlieferung. Erst, wenn all
diese Optionen fehlschlagen, kann der Käufer den Schuh zurückgeben und
die Erstattung des Kaufpreises zurückverlangen. Einen Gutschein anstatt
der erfolgreichen Reparatur, der Lieferung eines neuen Paars Schuhe
oder der Bargelderstattung braucht der Käufer dabei nicht zu
akzeptieren. Den Gutschein müsste man aber bei einer Schuhrückgabe
wegen nicht Gefallens der Schuhe annehmen. Wird sich der Käufer mit dem
Schuhhändler nicht einig, sollte er sich an die Verbraucherzentrale
wenden.
Eine Gewährleistung ist eine gesetzliche Verpflichtung, während ein
Garantieversprechen auf Schuhe eine freiwillige Abgabe des Verkäufers
darstellt.
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